Präambel

 

Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes und getragen von humanistischem Gedankengut gründen die Gründungsmitglieder des ZAPUH Grenzland (Zentrum für ambulante Palliativversorgung und Hospizarbeit Grenzland) diesen Verein, um die Situation Schwerstkranker, Hochbetagter und Sterbender sowie der ihnen nahestehende Menschen in den Gemeinden im Grenzland durch ideelle und finanzielle Förderung zu verbessern. Ziel des Vereins ist es, die Versorgungssituation zu verbessern und Menschen durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Beratung und Begleitung zu unterstützen.

Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig.

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ZAPUH Grenzland (Langform: Zentrum für ambulante Palliativversorgung und Hospizarbeit Grenzland)]. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister wird dem Namen „e.V.“ hinzugefügt.

2. Er hat seinen Sitz in Brüggen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die ambulante Pflege, Betreuung und Begleitung Schwerstkranker, Hochbetagter und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen in zugewandter Weise unter Beachtung ihrer individuellen Bedürfnisse und ihrer Würde zu verwirklichen und zu fördern. Dabei sollen körperliche, psychische, geistig-spirituelle und soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die weltanschauliche Überzeugung der Patienten und ihrer Angehörigen wird respektiert.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein arbeitet mit Gruppierungen, Einrichtungen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen regional und überregional zusammen. Darüber hinaus darf der Verein sich unmittelbar oder mittelbar an anderen gemeinnützigen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen Unternehmen und Rechtsträgern mit vergleichbaren Zielsetzungen übernehmen.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aktivitäten des Vereins

1. Für die nachfolgenden Aktivitäten des Vereins gilt der Grundsatz: Das Sterben wird als Teil des Lebens betrachtet, der weder verkürzt noch verlängert werden soll; dies schließt aktive Sterbehilfe aus.

2. Der Verein strebt an:

1.   Die Verbesserung der ambulanten (medizinischen und pflegerischen) Palliativversorgung im Kreis Viersen sowie die ambulante Begleitung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden im Kreisgebiet Viersen sowie deren näherer Umgebung. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung einer Gemeinde obliegt dem Vorstand.

2.   Die Unterstützung und Begleitung von Angehörigen Schwerstkranker auch über den Tod ihrer Angehörigen hinaus.

3.   Die Verbreitung der Hospizidee, u.a. durch Broschüren, Vorträge und Merkblätter.

4.   Die Aus- und Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Feld der Palliativversorgung und Hospizarbeit.

5.   Die Beratung und Zusammenarbeit mit allen Professionen, die an der Versorgung von Palliativpatienten beteiligt sind, insbesondere die Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegepersonal in der ambulanten Versorgung sowie die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Altenhilfe.

6.   Die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen in Kommunen, Land, Kirchen, Kostenträger  und privaten Organisationen.

7.   Die Ziele des Vereins werden sowohl durch ehrenamtlich tätige als auch angestellte Mitarbeiter verfolgt.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft
1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann

a)      jede juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts und

b)      jede natürliche Person

werden, die zur aktiven Mitgestaltung der Vereinsarbeit bereit ist.

2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die ideelle Zielsetzung des Vereins bejaht und sich zur materiellen Förderung des Vereins bereit erklärt.
3 Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Stimmrecht

- Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a ( juristische Personen ) werden von ihren gesetzlichen Vertretern oder den von ihnen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.

- Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 b ( natürliche Personen ) werden durch sich selbst oder den von ihnen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.

Jedes ordentliche Mitglied hat je 1 Stimme.

2. Fördernde Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind, haben, wie die ordentlichen Mitglieder, das Recht auf Information und Mitsprache; sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.

 

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und die Jahresbeiträge fristgerecht zu entrichten.

5. Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, im Rahmen ihrer Mitarbeit im Hospizverein gemachte Erbschaften und Zuwendungen für sich selbst anzunehmen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Informationen und Kenntnisse, die ihnen in ihrer Tätigkeit für den Verein bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
– Tod
– Austritt
– Ausschluss

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jeweils mit einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist oder gegen die Bestimmungen der Satzung des Vereins verstößt.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für die Zukunft festgesetzt wird.
2. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils bis zum 1. März für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme zu entrichten.

3. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2.    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3.    Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder entsprechend § 9 Abs. 2 einzuladen.

4.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
4.1 Die Wahl des Vorstandes
4.2 Die Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4.3 Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte  und des Kassenberichtes.
4.4 Die Entlastung des Vorstandes
4.5 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4.6 Alle sonstigen ihr vom Vorstand und aus der Mitgliederversammlung unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
4.7 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden ein vom 1. Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder bestimmter Stellvertreter.

6.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

7.    Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht vereinsrechtliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

8.    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl.

9.    Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt die zweite Wahl ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

10.  Bewerben sich mehr als zwei Personen für den geschäftsführenden Vorstand und erreicht keine die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

11.  Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer

2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Er verfolgt den Zweck des Vereins durch sein aktives Wirken. Hierzu greift er auf die Mitwirkung der Mitglieder zurück.

3. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.   Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2.   Einberufung der Mitgliederversammlung

3.   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.   Erstellung des Jahresberichtes

5.   Verwaltung des Vereinskontos und Erstellung eines Kassenjahresberichtes

6.   Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

7.   Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Aufnahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen zu ermächtigen.

8.   Der Vorstand entscheidet den Haushaltsplan über die Verwendung der Mittel für das kommende Geschäftsjahr.

4. Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden je allein vertreten (§ 26 BGB).

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Das Ergebnis der Vorstandssitzungen wird protokolliert. Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich abgefasst und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

8. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

9. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind vorgesehene Änderungen in der Satzung bekanntzugeben. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Der vertretungsberechtigte Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw.

gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden

 

 

.§ 12 Vereinsauflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der einfachen Mehrheit  der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins, bei Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Bodelschwingh Hospiz Haus Franz, Tilsiterstr. 14,41751 Viersen, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.

 

 

§ 14 Errichtung der Satzung und Gründung des Vereins

 

Diese Satzung wurde am 29.09.2015 in Brüggen in der Gründungsversammlung errichtet und der Verein damit gegründet.

 

 

Dr. J.H. Arens

 

Nicole Fernandes Afonso

 

Gabriele Janssen

 

Ida Lamp

 

Bettina Leweke

 

Christiane zur Nieden

 

Hans-Christoph zur Nieden

 

Josef Kriegers

 

Maxi Arens-Terkatz

 

 

 

 

 

 

 

 

Die neun Gründungsmitglieder des "Zentrum für ambulante Palliativversorgung und Hospizarbeit GrenzLand, haben bei einer erneuten Versammlung am 29.10.2015 aufgrund einer Eingabe des Amtsgerichts Satzungsänderungen vorgenommen. Sie zeichnen die Zustimmung  zur neuen Satzung:

 

Brüggen, 29.10.2015